Tisch Tennis Club Schwarz Weiss Niederembt e.V. 1976
S a t z u n g
I. Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins
§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Der am 30.10.1976 in Niederembt gegründete Tischtennisclub
Schwarz-Weiß Niederembt hat seinen Sitz in Niederembt.
2. Der Name des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder geändert
werden.
3. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Dabei hat er sich insbesondere die sportliche Förderung der Jugend
zum Ziele gesetzt. Im Bedarfsfall können durch Beschluß des
Vorstandes neue Abteilungen gegründet werden.
2. Zur Erfüllung seiner Zwecke erhebt der Verein von seinen Mitgliedern
Eintrittsgelder, Beiträge und Umlagen, deren Höhe die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses
bestimmt. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, im Bedarfsfall
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben,
um entstehende Mehraufwendungen (z.B. Versicherungskosten wegen
erhöhter Unfallgefahr) abzudecken.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung des Vereins
lediglich die gemeinen Werte ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Der Verein hat Mitglied im Landessportbund (LSB) NRW, ggf. über
die dem LSB angeschlossenen Fachverbände zu sein.
7. Der Verein enthält sich jeder politischen Betätigung.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
1. Der Verein hat :
a. aktive Mitglieder
b. jugendliche Mitglieder
c. inaktive Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind solche, die eine der angebotenen Sportarten
ausüben und nicht zu den Ehrenmitgliedern, inaktiven oder
jugendlichen Mitgliedern zählen.
3. Als jugendliche Mitglieder gelten solche, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
4. Inaktive Mitglieder sind solche, die keine der angebotenen Sportarten
ausüben. Die inaktiven Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag;
er soll nicht höher sein, als die Hälfte des insgesamt höchsten
Beitrages. Ein Wechsel von der aktiven zur inaktiven Mitgliedschaft
kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand vorgenommen werden.
5. Ehrenmitglieder sind solche, denen auf Vorschlag des Vereins-
ausschusses die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
Die Verleihung soll auf Personen beschränkt werden, die sich
innerhalb und außerhalb des Vereins um den Sport besonders verdient
gemacht haben; sie soll nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vereins-
ausschuss. Ein schriftlicher Antrag ist erforderlich. Bei der Aufnahme
von jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Zutritt zu den sportlichen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen des Vereins, ist nach Maßgabe seiner Beitragszahlung
und entsprechend der Spielordnung und - einteilung zur Benutzung
der Sportgeräte und Sportanlagen des Vereins berechtigt und kann
gemäß seinen sportlichen Fähigkeiten an den Wettkämpfen des Vereins
teilnehmen. Die Teilnahme an Wettkämpfen kann von der Zahlung
eines Kostenbeitrages oder Startgeldes abhängig gemacht werden.
2. Die Beiträge des Vereins sind Jahresbeiträge. Der gesamte
Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 10. Januar des laufenden
Kalenderjahres fällig. Der Verein soll dadurch in die Lage versetzt
werden, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm bei der
reibungslosen Durchführung des Sportbetriebes entstehen.
Der Jahresbeitrag soll durch Lastschrifteinzugsverfahren
entrichtet werden. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Beitragsordnung zur
Zahlung der Beiträge verpflichtet.
3. Die Mitglieder - außer Ehrenmitglieder - können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß zu Sonderleistungen
herangezogen werden. Jedes Mitglied kann zu Hilfeleistungen bei
Veranstaltungen des Vereins gebeten werden.
4. Jedes aktive oder jugendliche Mitglied sollte sich nach Maßgabe
seines sportlichen Könnens zu Wettkämpfen zur Verfügung stellen.
5. Die Beitragssätze werden jährlich von der Jahreshauptversammlung
der Mitglieder neu festgesetzt oder bestätigt.
Es sind Beitragssätze festzulegen für:
a. aktive Mitglieder
b. jugendliche Mitglieder
c. inaktive Mitglieder
6. Für Mitglieder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden
(Schüler, Auszubildende, Studenten, Referendare), sowie für
Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und behinderte Mitglieder
mit einem Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 %, gelten
die Beitragssätze für jugendliche Mitglieder. Diese Ermäßigung
gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, für behinderte
Mitglieder auch darüber hinaus. Die Inanspruchnahme des ermäßigten
Beitrags hat das Mitglied unter Vorlage entsprechender Nachweise
schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
7. Für die Zeit, in der die Voraussetzungen des Abs. 6 nicht vorliegen,
ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.
8. Kein Mitglied hat Anspruch auf Leistungen des Vereins, die dieser im
Rahmen der beschränkten Möglichkeiten nicht allen Mitgliedern
gleichzeitig bieten kann.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
durch Tod oder durch Ausschluß.
2. Die Austrittserklärung ist durch Einschreiben an den Vorstand
zum Schluß eines Kalendermonats möglich. Mit dem Eingang der
Austrittserklärung beim Vorstand erlischt das Stimmrecht des
Mitgliedes.
§ 7
Ausschluß
1. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vereinsausschusses durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der erschienen Mitglieder. Dem betroffenen Vereins-
mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme,
und zwar in der Regel zur mündlichen Äußerung, zu geben.
2. Ausschließungsgründe sind :
a. grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins, namentlich
gegen die Vereinsdisziplin
b. schwere Schädigung des Ansehen des Vereins
c. Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Androhung des
Ausschlusses
d. rückständige Beiträge bei Nichtermittelbarkeit des Wohnsitzes
3. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Sie ist dem Betroffenen unter Angabe der wesentlichen Gründe
(Ausnahme Abs. 2 d) schriftlich mitzuteilen. Gegen den Grund
des Ausschlusses ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
4. Der Vereinsausschuss kann einstweilige Regelungen treffen, namentlich
das Verbot des Betretens der Sportstätten anordnen.
§ 8
Haftung
1. Der Verein haftet aus einem Mitglieder- oder Gastverhältnis nicht für
Unfälle irgendwelcher Art, Körperschäden, Diebstahl oder
Beschädigung des Eigentums.
2. Es obliegt jedem Mitglied oder Gast, sein Eigentum zu schützen oder
zu versichern.
III. Organe des Vereins
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern :
a. dem Vorsitzenden
b. dem Schatzmeister
c. dem Geschäftsführer
2. Zum Vorstandsmitglied sind alle aktiven, inaktiven und Ehrenmitglieder
des Vereins wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshaupt-
versammlung, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder,
auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann
der Vorstand ein aktives, inaktives oder Ehrenmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung mit dem freigewordenen Amt
betrauen.
4. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.
Rechtsgeschäfte, durch die Grundbesitz veräußert oder belastet oder
ein Nutzungsrecht (z.B. Anmietung) an einem Grundstück erworben
wird, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
5. Soweit nicht ein Vorstandsmitglied zu alleinigen rechtsverbindlichen
Erklärungen für den Verein bevollmächtigt worden ist, sind alle
rechtsverbindlichen Erklärungen für den Verein von zwei Vorstands-
mitgliedern zu unterzeichnen. Sie sind in Gemeinschaft zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins
im Sinne des § 26 BGB ermächtigt.
6. Die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden
vom 1. Vorsitzenden einberufen.
7. Eine Vorstandssitzung sowie Vereinsausschussitzung muss binnen
zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstands-
mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden. Bei Entscheidungen, die mit außerplanmäßigen
Ausgaben verbunden sind, hat der Schatzmeister, der gegenüber der
Mitgliederversammlung für die finanzielle Lage des Vereins
verantwortlich ist, ein Einspruchsrecht. Wenn er von diesem
Einspruchsrecht Gebrauch macht, kann die betreffende Entscheidung
nur durch die Mitgliederversammlung getroffen werden.
9. Der Schatzmeister hat auf Vorschlag des Vereinsausschusses
jeweils am Ende eines Geschäftsjahres einen Haushaltsvoranschlag
zu erstellen, der von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder
beraten und genehmigt werden muß, und nach dem sich die für die
betreffenden Bereiche verantwortlichen Vorstandsmitglieder zu
richten haben.
10. Zur Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder und für besondere
Aufgaben kann der Vorstand der Jahreshauptversammlung der
Mitglieder zusätzliche Beisitzer zur Wahl vorschlagen.
§ 10
Vereinsausschuß
1. Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand sowie zwei
Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen zusammen. Diese Mitglieder
werden auf der Jahreshauptversammlung durch die einzelnen
Abteilungen benannt.
2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten
und für die auf der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
zuständig.
3. Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 9 Abs 6,7 und 8
entsprechend.
4. Der Vereinsausschuss bereitet insbesondere den Haushaltsvoranschlag
sowie Satzungsänderungen zur Vorlage durch den Vorstand bei der
Mitgliederversammlung vor.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, inaktiven,
jugendlichen Mitgliedern nach Vollendung des 16. Lebensjahres und
Ehrenmitgliedern des Vereins. Alle vorgenannten Mitglieder sind
stimmberechtigt.
2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung, mit
mindestens zweiwöchiger Frist, vom 1. Vorsitzenden schriftlich
eingeladen.
3. In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres hat eine
Jahreshauptversammlung der Mitglieder stattzufinden.
Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören :
a. Geschäftsbericht des Vorstandes
b. Finanzbericht des Schatzmeisters
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes
f. Wahl der Kassenprüfer
4. Der 1. Vorsitzende kann bei Bedarf eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand,
der Vereinsauschuss oder ein Fünftel der aktiven Mitglieder des
Vereins unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
Die Wahl des Vorstandes und die Beschlußfassung über die Entlastung
des Vorstandes wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Wahlleiter geleitet.
6. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen
und stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
7. Die Abstimmungen sind öffentlich. Die Wahl des Vorstandes sowie
die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes erfolgen
geheim, soweit dies von der Mehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und
einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Schrift-
führer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Kassenprüfer
1. Die Wirtschafts- und Kassenführung des Vereins wird von zwei
Kassenprüfern geprüft, die hierüber einen schriftlichen Bericht
anzufertigen und der Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des
Vorstandes vorzulegen haben.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand ist bei dieser Wahl
nicht stimmberechtigt.
3. Kassenprüfer kann jedes aktive, inaktive oder Ehrenmitglied des
Vereins werden. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch
dem Vereinsausschuß angehören. Die Kassenprüfer des
vorangegangenen Geschäftsjahres können nicht wiedergewählt
werden.
IV. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
§ 13
Satzungsänderungen
1. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen
werden. Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muß in der
Einladung besonders aufgeführt sein. Die zu erwartenden
Änderungsvorschläge müssen der Einladung beigefügt werden
2. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts
oder einer anderen Behörde können vom Vorstand beschlossen
werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein,
kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder,
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die gemeinen Werte
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die
Stadt Elsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
(Stand: Februar 2004)